Das ist richtig, es gibt eben keine Sondervorschrift dafür.
Allerdings ermächtigt Art. 54 (3) BayBO die Bauaufsichtsbehörde, bereits zur Abwehr von Nachteilen ( nicht erst von erheblichen Gefahren) über die grundsätzlichen, in der BayBO verankerten Anforderungen hinauszugehen.
Dies kann bei einer Gaststätte von 199 Gastplätzen durchaus zu materiellen Anforderungen wie bei einer Versammlungsstätte führen, bei 41 Plätzen wohl eher noch nicht.
Ist im Übrigen bei allen anderen Sonderbauten genauso ( z.B. Verkaufsstätten > 800 < 2000 m? ).